VG Koblenz: Kostenübernahme für Fundkatzen
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat am 13.September 2017 ein Urteil zur Kostenübernahme von Fundkatzen gefällt.
Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hat einer Tierarztpraxis die Erstattung von Kosten für die Behandlung sogenannter Fundkatzen zugesprochen (Urt. v. 13.09.2017, Az. 2 K 533/17.KO)
18.08.2016
gelesen in den wdr online Nachrichten
"Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat ein Urteil zu streunenden Katzen gefällt.
Städte müssen sich danach um die aufgegriffenen Tiere kümmern, wenn sie bei ihnen abgegeben werden..." hier geht es zum Artikel
Das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des
Tieres im bürgerlichen Recht, vom August 1990, besagt im Artikel 1,Punkt 2:
§ 90a "Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt."
Und hier ganz offiziell:
Als Suchbegriff "Tier" eingeben und schon kommt es!
DAS URTEIL
Der 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 23. April 2012 (11 LB 267/11) die Berufung der Stadt Bad Sachsa gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen
zurückgewiesen, mit dem die Stadt verpflichtet worden ist, dem Kläger, der Tierarzt ist, seine Aufwendungen für die tierärztliche Behandlung und anschließende Unterbringung eines verletzten Katers zu
ersetzen.
Die Stadt Bad Sachsa hat mit dem Tierschutzverein Bad Sachsa e.V. einen Vertrag über die Aufnahme von Fundtieren und herrenlosen Tieren geschlossen, in dem sich der Tierschutzverein verpflichtet hat,
alle im Stadtgebiet von Bad Sachsa aufgefundenen Haustiere unterzubringen und dabei auch für eine tierärztliche Behandlung zu sorgen. Dafür erhält der Verein einen jährlichen Pauschbetrag in Höhe
von 2.000,-- EUR. Am späten Abend des zweiten Weihnachtstages 2007 wurde im Stadtgebiet der Beklagten ein offenbar bei einem Verkehrsunfall verletzter Kater aufgefunden. Da bei dem Tierschutzverein
niemand erreichbar war, brachte der Finder das Tier zum tierärztlichen Notdienst.
Der Kläger nahm eine Notoperation vor und behielt den Kater zunächst in seiner Praxis. In den folgenden Tagen versuchte er vergeblich, einen Besitzer ausfindig zu machen und Verantwortliche des
Tierschutzvereins zu erreichen. Danach forderte der Kläger die Beklagte ohne Erfolg auf, die Abholung der Katze zu veranlassen und seine Behandlungs- und Unterbringungskosten zu übernehmen. Auf die
vom Kläger erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Göttingen die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.839,18 EUR zuzüglich Zinsen zu zahlen, da dieser einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen
aus Geschäftsführung ohne Auftrag habe.
Der Senat hat mit Urteil vom 23. April 2012 die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassene Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte sei als
Fundbehörde für die Verwahrung von Fundtieren zuständig und könne sich dazu der Hilfe Dritter wie z.B. eines Tierheims oder Tierschutzvereins bedienen. Sie könne ihre öffentlich-rechtliche
Verwahrungspflicht aber nicht mit befreiender Wirkung auf einen Tierschutzverein übertragen. Um eigene Aufgaben einer Gemeinde zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung auf Private zu
übertragen, bedürfe es einer gesetzlichen Ermächtigung, die hier fehle. Es habe auch ein öffentliches Interesse an der tierärztlichen Behandlung und Unterbringung des Tieres durch den Kläger
bestanden. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass eine Tötung des Tieres kostengünstiger gewesen wäre.
Die Revision gegen das Urteil hat der Senat nicht zugelassen.
Artikel-Informationen
23.04.2012
Ansprechpartner:
RiOVG Sven-Marcus Süllow
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Straße 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131 718 - 236
Fax: 04131 718 - 208
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